Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 36 Versetzen, Wiederholen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/36#abs-1 (1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Es wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, einem naturwissenschaftlichen Fach, das fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird, und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/36#abs-2 (2) Soweit Fächer in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/36#abs-3 (3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer

in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erreicht und

in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/36#abs-4 (4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 35 § 37